43 nebensächlich, sondern er wirke an Planung und Ausführung massgeblich mit. Dasselbe gilt für die Delikte in Bellach und Zofingen. Betreffend den Einwand der Verteidigung, A.________ habe nicht damit rechnen können, dass ein so hoher Deliktsbetrag entstehe und er habe nicht den Vorsatz gehabt, einen so hohen Betrag zu stehlen (pag. 9522), geht nach Ansicht der Kammer fehl.