Der Schuldspruch betreffend Einbruch in Egg wird von A.________ vorliegend nicht bestritten, sondern lediglich die Art der Täterschaft bzw. Teilnahme. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt seien und schrieb zuletzt, dass somit auch sämtliche Nebendelikte, die für den Einbruch in Egg notwendig waren, wie insbesondere die beiden Werkzeugdiebstähle in Bellach und Zofingen vom gemeinsamen Tatentschluss eingeschlossen seien (pag. 8936, S. 73 der Urteilsbegründung). Die Kammer folgt dieser Schlussfolgerung vollumfänglich. Insbesondere war die Tatbeteiligung von A.____