Vorliegend ist im Übrigen der Deliktsbetrag, insbesondere des Diebstahls in Egg, bestritten. Die Vorinstanz hat sich mit diesem ausführlich auseinandergesetzt (pag. 8932 ff., S. 69 ff. der Urteilsbegründung). Sie hat insbesondere gestützt auf die von ihr als korrekt betrachteten Angaben des Geschädigten AI.________, der auch ausführlichen Listen mit dem gestohlenen Deliktsgut abgab (pag. 1157 ff.), sowie die Tatsache, dass die beiden Mittäter den Deliktsbetrag anerkannt haben, einen Deliktsbetrag von CHF 796‘144.00 angenommen. Die Kammer stimmt mit diesen Ausführungen überein.