Seine Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit durch den Gips war demgemäss sicherlich nicht in dem von der Verteidigung geltend gemachten Mass vorhanden und A.________ war gesundheitlich in der Lage an den Delikten mitzuwirken. Dies zumal für seine Beteiligung gerade nicht erforderlich war, dass er schwere Gegenstände hochheben musste oder ähnliches. Die Aussagen von A.________ erscheinen insgesamt auch zu den vorliegenden Anklagepunkten nicht nachvollziehbar. Namentlich konnte er keine glaubhafte Erklärung dafür abgeben, wie seine DNA auf die Gerätebox gekommen ist.