Danach wurde eine Schiene angepasst, die er freiwillig tragen durfte. Bei der Polizeikontrolle vom 24. Dezember 2015 wurde im Rapport keine Schiene erwähnt. Es ist deshalb fraglich, ob A.________ den Gips bzw. die Schiene überhaupt trug. Zudem war so oder anders ohnehin seine linke, und nicht die rechte Hand verletzt, und er konnte ganz offensichtlich Auto fahren. Seine Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit durch den Gips war demgemäss sicherlich nicht in dem von der Verteidigung geltend gemachten Mass vorhanden und A.________ war gesundheitlich in der Lage an den Delikten mitzuwirken.