Die Verteidigung machte wie ausgeführt, geltend, dass A.________ aufgrund seiner Armverletzung und dem Gips gar nicht in der Lage gewesen sei, sich an den fraglichen Delikten zu beteiligen. Die Vorinstanz setzte sich mit den Arztberichten ausführlich auseinander, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. pag. 8927 ff., S. 8927 ff. der Urteilsbegründung). Sie kommt zum Schluss, dass A.________ zwar gemäss Spitalbericht einen Gips an hatte, dieser ihn aber wohl nicht weiter behinderte. Den Gips trug er nach der Entlassung aus dem Spital am 19. November 2015 vier Wochen lang (d.h. ca. bis zum 19. Dezember 2015). Danach wurde eine Schiene angepasst, die er freiwillig tragen durfte.