glaubwürdig. Einzig bezüglich der Verletzung von A.________, die durch den editierten Spitalbericht bestätigt worden ist (pag. 8521 ff.), zeigen sich Unstimmigkeiten insofern, als die beiden vor der Hauptverhandlung keinerlei Verletzung oder einen Gips bemerkt hatten (so z.B. pag. 5032 Z. 224, 4600 Z 95f.), in der Hauptverhandlung dann aber beide erklärten, dieser sei klein gewesen (C.________ pag. 8629 Z. 33-36), resp. kein harter Gips, sondern nur eine Schiene gewesen, bei welcher er die Finger frei bewegen und den Arm auch biegen konnte (Q.________ pag. 8620 Z. 15 ff.). Die Verteidigung machte wie ausgeführt, geltend, dass A._____