9.4.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beteiligung von A.________ am Diebstahl, Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen vom 20. und 21. November 2015 in Egg blieb von der Verteidigung grundsätzlich unbestritten. Mit der Berufung wurde lediglich die Form der Täterschaft bzw. Teilnahme bestritten (Ziff. III 2.3., 3.2., 4.3.). Beantragt wurde ein Schuldspruch der Gehilfenschaft statt der Mittäterschaft (pag. 9520). Insbesondere