Auch die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sind zweifelsohne erfüllt. A.________ wird schuldig gesprochen, der Mittäterschaft an versuchtem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, an Sachbeschädigung und an Hausfriedensbruchs begangen am 11./12. April 2016 in Grenchen z.N. der AR.________ AG.