9.1.4 abgehandelt werden – sind durch diese Beiträge zu Tatplan und Ausführung zweifelsohne erfüllt. Da kein Diebesgut gefunden werden konnte, blieb der Diebstahl unvollendet. Das Versuchsstadium wurde aber durch das Eindringen in die Räumlichkeiten der AR.________ AG ohne weiteres erfüllt, womit nach Art. 22 Abs. 1 StGB ein versuchter Diebstahl vorliegt. Auch die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sind zweifelsohne erfüllt.