9.3.4 Rechtliche Würdigung Die notwendigen Strafanträge für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch liegen vor (pag. 7535). Dass A.________ wiederum nur im Hintergrund tätig war und insbesondere selber die Räumlichkeiten der AR.________ AG nicht betrat, vermag ihn in keiner Weise zu entlasten. Wie erwiesen, erteilte er seinen Mittätern Anweisungen zur Durchführung der Delikte und fuhr sie mit seinem VW Golf zum Tatort und wartete dort auf ihre Rückkehr. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Mittäterschaft – welche in Ziff. 9.1.4 abgehandelt werden – sind durch diese Beiträge zu Tatplan und Ausführung zweifelsohne erfüllt.