38 5391 Z. 261 f., 269 f.). Zudem hat er zur Rolle von A.________ präzisiert, dass dieser ihnen (Z.________ und AD.________) gesagt habe, dass sie dort reingehen sollen (pag. 5388 Z. 141). Die Kammer erachtet die Aussagen von Z.________ als konstant und nachvollziehbar. Sie lassen sich insbesondere auch mit der Audiodatei Nr. 3110 sowie den GPS-Daten in Einklang bringen. Die Aussagen von A.________ erscheinen dagegen realitätsfremd.