Danach hätten sie das Fenster wieder verschlossen und im Innern der Firma diverse Büros, Schränke und weitere Behältnisse geöffnet. Nachdem sie noch zwei weitere Türen und einen Schrank mittels unbekannten Flachwerkzeugs aufgewuchtet und erneut kein Deliktsgut gefunden hätten, hätten sie das Tatobjekt wieder verlassen. Der Sachschaden betrage total ca. CHF 1‘800.00 (pag. 837). 9.3.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt A.________ bestreitet seine Beteiligung an diesen Delikten vollumfänglich, und seine Verteidigung beantragt Freisprüche (pag. 9519).