_ schuldig gesprochen. Da sich, wie die Vorinstanz korrekt ausführte, in den Akten kein Strafantrag zu diesem Vorfall finden lässt, entfällt eine diesbezügliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (pag. 8912, S. 49 der Urteilsbegründung).