Gesagte verwiesen werden. Er ist wie oben ausgeführt massgeblich an der Tatausführung beteiligt gewesen, so dass die Voraussetzungen der Mittäterschaft zu bejahen sind und er sich die Tathandlungen von AD.________ und AC.________ sowie AA.________ anrechnen lassen muss. Er wird des versuchten banden- und gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), begangen im Zeitraum vom 3.-6. April 2016 zum Nachteil von AF.________ schuldig gesprochen.