36 stand klarerweise erfüllt, so dass auf diesen nicht mehr eingegangen wird. Auch die Schwelle zum Versuch ist durch den vorliegenden Sachverhalt mit dem Eindringen ins Gebäude klarerweise überschritten worden. Der Diebstahl wurde in Ermanglung von gefundenem Diebesgut nicht vollendet, womit ein Versuch vorliegt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Tatbeteiligung von A.________ kann aufgrund der engen Verbindung des Sachverhalts vollumfänglich auf das unter Ziff. 9.1.4 Gesagte verwiesen werden.