Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, besteht, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist auch, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet; es genügt ein „Nebenerwerb“ (BSK StGB/JStG-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 98 f.). Bandenmässigkeit