Wieviele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Zu berücksichtigen ist vielmehr, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag diese verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit „nach Art des Berufes“ ausübt (BSK StGB/JStG-NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 97).