Weiter sei vorausgesetzt, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 119 IV 129, E. 3a; BGE 123 IV 113, E. 2c, BGE 116 IV 319, E. 3 und 4; BSK StGB/JStG- NIGGLI/RIEDO, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N 89).