Gemäss dieser Rechtsprechung handelt der Täter berufsmässig, „wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktischen Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt“. Weiter sei vorausgesetzt, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 119 IV 129, E. 3a;