Insgesamt sind seine Aussagen nicht glaubhaft. Wie unter Ziff. 9.1.3 bei der Aussagewürdigung zum Raub ausgeführt, hat sich gezeigt, dass die Aussagen von AA.________ insgesamt glaubhaft sind. Insbesondere die Tatsache, dass er sich selbst belastete und ohne entsprechenden Vorhalt aussagte, macht auch seine Aussagen zum Diebstahlversuch glaubhaft. Es ist auf seine klaren und konstanten Aussagen abzustellen, der keinerlei Grund hatte, A.________ zu Unrecht und sich selbst schwerwiegend zu belasten. Seine Aussagen passen stimmig ins Gesamtbild und sind nachvollziehbar. Die Kammer erachtet es somit als erstellt, dass A.____