Art. 186 StGB bestimmt, dass sich des Hausfriedensbruchs unter anderem schuldig macht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Indem Z.________, AC.________ und AD.________ in den ersten Stock des Wirtshauses von AF.________ eindrangen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, haben sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Auch hier erfolgt eine Anrechnung zu Lasten von A.________ infolge Mittäterschaft.