33 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen- tums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Indem A.________ das Fenster im Erdgeschoss des Restaurants BC.________ aufbrach und dabei Aufbruchspuren hinterliess, hat er den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Der erforderliche Strafantrag liegt vor (p. 7468). Hausfriedensbruch