Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs liegen von der Verteidigung keine Anträge vor (pag. 9519 f.). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Verteidigung diese Delikte als Bestandteile des Raubes ebenfalls anerkennt. Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden (pag. 8910 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung), welche pro memoria wiedergegeben werden: Sachbeschädigung