der Chef der Bande war. Es kann bei den am Raub beteiligten Personen von einem in gewissem Masse fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden, da wie von der Vorinstanz gezeigt (pag. 8910, S. 47 der Urteilsbegründung), von 5 bzw. 4 Mitgliedern der Gruppe zumindest zwei weitere Diebstahlsversuche begangen wurden. Darin manifestiert sich der Wille zur gemeinsamen Begehung einer Mehrzahl von Delikten. Die feste Rolle eines der Bandenmitglieder als Chef ist demgegenüber nicht erforderlich. Zu den Tatbeständen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs liegen von der Verteidigung keine Anträge vor (pag.