Raubes schuldig, wer den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Die rechtliche Würdigung des Tatbestands des Raubes gemäss Art. 140 StGB und der Bandenmässigkeit des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 wird von der Verteidigung vorliegend nicht bestritten, so dass auf eine ausführliche Darlegung verzichtet werden kann. Klarerweise ist der Tatbestand des bandenmässigen Raubes vorliegend erfüllt, obwohl es die Kammer – im Vergleich zum vorinstanzlichen Beweisergebnis – nicht als erstellt erachtet, dass A.________ der Chef der Bande war.