Durch seine Anweisungen an die Mittäter wird denn auch ohne Weiteres klar, dass deren Handlungen auch von seinem direkten Vorsatz umfasst waren. Mit seiner Beteiligung erfüllt A.________ die Voraussetzungen der Mittäterschaft, weshalb er sich die Handlungen seiner Mittäter vollumfänglich anrechnen lassen muss. Einen Raub nach Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB macht sich des bandenmässigen