Gehilfe ist demgegenüber, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 N 1). Darunter fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne die Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt. Die Beihilfe muss die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (BSK StGB/JStG–FOSTER, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 24 StGB N 39).