Der Mittäter kann sich den Vorsatz auch erst während der Ausführung zu Eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Indiz für Mittäterschaft ist regelmässig das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 24 N 15, m.w.H.).