Der Tatbeitrag des Mittäters muss nach den Umständen des konkreten Falls als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der sich auch im konkludenten Handeln äussern kann, wobei Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Der Mittäter kann sich den Vorsatz auch erst während der Ausführung zu Eigen machen.