Folglich ist einzig die Art der Tatbeteiligung zu prüfen. Pro memoria werden hierzu die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz wiedergegeben (pag. 8907 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag des Mittäters muss nach den Umständen des konkreten Falls als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen.