9.1.4 Rechtliche Würdigung Den theoretischen Ausführungen der 1. Instanz zu den Formen der Tatbeteiligungen, zum Raub, und zur Bandenmässigkeit des Raubes kann vollumfänglich gefolgt werden, es wird integral auf diese verwiesen (pag. 8907 ff., S. 44 ff. der Urteilsbegründung). Vorliegend wird betreffend den Raub von der Verteidigung einzig die Qualifikation der Beteiligung von A.________ als Mittäterschaft gerügt, es wird stattdessen ein Schuldspruch für Gehilfenschaft zum Raub beantragt (pag. 9515 ff.). Folglich ist einzig die Art der Tatbeteiligung zu prüfen.