31 der Vorinstanz nicht als klar erstellt, dass er der Kopf der Bande bzw. der eigentliche Chef war. Für diese Annahme liegen nach Ansicht der Kammer zu wenig konkrete Beweismittel vor. Insbesondere ist nicht klar, wie der Tatplan konkret zustande kam. Jedenfalls erachtet es die Kammer aber als erstellt, dass er am Raub in Bleienbach entscheidend mitwirkte, indem er mehrfach zum Tatort fuhr, Anweisungen gab, das Fenster öffnete und schliesslich die Beute aufteilte. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1 der Anklageschrift (pag. 7932 f.) ist erfüllt.