Die Kammer erachtet die Version des Übersetzers als klassische Schutzbehauptung und stellt nicht auf diese ab. Aufgrund der objektiven und subjektiven Beweismittel ist für die Kammer somit erstellt, dass A.________ massgeblich am Raub beteiligt war. Die A.________ schwer belastenden Überwachungsmassnahmen zeigen eindeutig auf, dass er von Anfang an bei den Tathandlungen stets dabei war, beginnend mit dem ersten Telefongespräch am 9. April 2016 um 18:32 Uhr zwischen ihm und seinem Schwager AB.________ (pag. 778) und der am gleichen Tag um 21:00 Uhr erfolgten ersten Rekognoszierungstour (pag. 778), bei welcher gemäss Randdatenerhebung auch Y.________ dabei war (pag. 779).