9515 Z. 23) – alle Albanisch, wenn auch mit kleinen regionalen Unterschieden, eine Übersetzung war demnach nicht notwendig (vgl. zu den verschiedenen Dialekten: Spiegel Artikel vom 19.02.1973, Albanien: Gegen und Tosken, www.spiegel.de/spiegel/print/d-42650938.html, zuletzt besucht am 21. November 2019). Zudem müsste er als Übersetzer den Überblick über das Tatgeschehen gehabt haben, was wiederum nicht zu der Tatsache passt, dass er in seinen Aussagen keine Details des Tatgeschehens nennen konnte. Die Kammer erachtet die Version des Übersetzers als klassische Schutzbehauptung und stellt nicht auf diese ab.