__ hätten sich abgesprochen (pag. 9521). Die Kammer erachtet eine solche Absprache jedoch als ausgeschlossen, da AA.________ vor seiner ersten Befragung, erst eine Nacht in der Schweiz verbracht hatte und vorher in Albanien weilte, wohingegen Z.________ bereits in der Schweiz inhaftiert war. Stattdessen erachtet auch die Kammer die Aussagen von Z.________ und AA.________ als glaubhaft und stellt auf diese ab. Die Verteidigung rügt weiter, dass der Beschuldigte keine Mitwirkungspflicht am Strafverfahren gegen ihn habe und ihm namentlich nicht vorgehalten werden dürfe, dass er sich mit der Verteidigung abgesprochen habe (pag. 9521). Dem stimmt die