Die Verteidigung rügt zu den Aussagen von Z.________ und AA.________, dass diese A.________ belastet hätten, um sich nicht selber zu belasten und sie ihm deshalb die Schuld zugeschoben hätten. Zudem habe die Vorinstanz Widersprüche in ihren Aussagen unter den Teppich gekehrt (pag. 9521). Dem hält die Kammer entgegen, dass deren Aussagen sich mit sämtlichen weiteren Beweismitteln decken. Weiter stützten sich die Aussagen der beiden Personen gegenseitig, da sie im Wesentlichen übereinstimmen. Weiter ist auszuführen, dass die Verteidigung vor oberer Instanz erneut vorbrachte, AA.________ und Z.________ hätten sich abgesprochen (pag.