Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Gericht die Aussagen von AA.________ und Z.________ als grundsätzlich glaubhaft erachtet. Beide schildern den Raubüberfall auf das BC.________ übereinstimmend so, wie er in der Anklageschrift dargestellt wird. Ihre Aussagen werden von diversen objektiven Beweismitteln gestützt, die zudem das Randgeschehen, das Vor- und Nachtatverhalten, die Rollenverteilung etc. illustrieren. Das Gericht orientiert sich folglich an den Aussagen von AA.