Entgegen der Aussagen von A.________ wurde AE.________ von keinem der anderen Beteiligten als Hauptakteur dargestellt, sondern ihm wurde höchstens die Nebenrolle als Tippgeber für den Raub eingeräumt (p. 5651 Z. 305 ff., p. 5668 Z. 36), weshalb bereits aus diesem Grund klar sein dürfte, dass die Version von A.________, wonach er für AE.________ übersetzt habe, erfunden ist. Bei keiner weiteren Überwachungsmassnahme finden sich Hinweise auf AE.________. Gemäss übereinstimmenden Aussagen von Z.________, AA.________ sowie AB.________ habe AE.________ nicht am Raub selber teilgenommen. Zudem habe AE.________ gemäss AA.