Die Aussagen von Z.________ und AA.________ stimmen grossmehrheitlich und im Kerngeschehen überein, sind detailliert und auch die Rollen werden grundsätzlich gleich geschildert. Beide haben ohne Vorhalte der objektiven Beweismittel kurz nach ihrer Verhaftung ausgesagt und waren relativ umfassend geständig. Sie haben insbesondere A.________ nicht übermässig belastet (z.B. p. 5672 Z. 253 ff., p. 5355 Z. 189 f.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Ihre Aussagen decken sich sodann mit den übrigen objektiven Beweismitteln. Gestützt auf die Aussagen von Z.________ konnten weitere Bandenmitglieder (Y.________ und AB.________) verhaftet werden.