28 Z.________ und AA.________ abgestellt, welche beide unabhängig voneinander und ohne Aktenkenntnis detailliert und hinsichtlich der Rollenverteilung deckungsgleich erfolgten. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 8886, S. 23 der Urteilsbegründung): Wie bereits erwähnt, stützt sich die Anklageschrift insbesondere auf die Aussagen von AA.________ sowie Z.________. Z.________ hat bei seiner Verhaftung am 26.04.2016 noch keine Aussagen zu den Vorwürfen gemacht (p. 5332 ff.).