Auf den Vorhalt, dass AE.________, den er als Chef der Gruppe bezeichnet habe, bei den ersten aufgezeichneten Gesprächen und Fahrten nach Bleienbach gar nie dabei gewesen sei, gab A.________ an, dass AE.________ sein eigenes Auto und Telefon gehabt habe (pag. 9512 Z. 39 f.). Letzterer habe über seinen Cousin AA.________ Kontakt gehabt, über dessen Handy, deshalb sei dies nicht aufgezeichnet worden (pag. 9513 Z. 1 f.). Bei der Betrachtung all dieser Aussagen ist augenfällig, wie A.________ diese stets den Ermittlungen und v.a. den jeweiligen Vorhalten anpasste. Genau gleich wie er C.______