8639 Z. 38). - Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat A.________ wie folgt ausgesagt: Er sei auch schuldig (pag. 9512 Z. 28). Er sei dort gewesen als Übersetzer für AE.________, der aus dem Kosovo stamme, und der den Südalbanischen Dialekt von Y.________ und Z.________ oft nicht verstanden habe (pag. 9513 Z. 8 ff.). Die Aussagen, der Mittäter die ihn nicht als Übersetzter bezeichnet hätten, seien vielleicht aus Vergeltung so ausgefallen (pag. 9512 Z. 32). Auf den Vorhalt,