Zu ergänzen ist zu dieser Einvernahme das Folgende: Am 5. Juli 2016 erklärte er, sein Auto sei zu 99% von AC.________ gefahren worden (pag. 4041 Z. 103). Gleich darauf ergänzte er, dass er ihn aber nicht alleine habe lassen können, da er keine Aufenthaltsbewilligung habe (Z. 105). Der Ford-Fahrer sei der Drahtzieher und dieser kenne auch die Örtlichkeiten (pag. 4045 Z. 308 ff.). Auf Vorhalt der GPS-Daten, wonach er entgegen seinen Aussagen vom Restaurant nicht nach Biel gefahren sei, sondern in langsamer Fahrt zum Tatobjekt (pag. 4047 Z. 365ff.), erklärte er, er sei ja zum ersten Mal in dieser Gegend und dazu noch alkoholisiert gewesen.