Er hat jedoch eine abenteuerliche Erklärung geliefert (p. 3996 Z. 221 ff.), welche schlicht nicht nachvollziehbar ist und sich auch in keiner Weise mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen lässt (vgl. z.B. p. 788 f. und p. 3997 Z. 274 ff.). Eindrücklich ist insbesondere, dass A.________ zwar durchaus über grosses Tatwissen zu verfügen scheint, jedoch selber nichts mit der Tat zu tun haben will. Gemäss seiner am 03.05.2016 wiedergegebenen ersten Version wollte A.______