9.1.3 Beweismittel und Beweiswürdigung der Kammer Da sich die Vorinstanz sehr genau mit den verschiedenen Beweismitteln auseinandergesetzt hat und diese korrekt gewürdigt hat, kann auf ihre Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden (pag. 8885 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Es wird im Folgenden nur noch ergänzend auf einzelne Punkte eingegangen. Um das Aussageverhalten von A.________ zu vergegenwärtigen ist speziell auf folgende Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 8879 ff., S. 16 ff. der Urteilsbegründung): Das Aussageverhalten von A.__