22 Die Verteidigung rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namentlich, dass das Ermittlungsverfahren einseitig gegen A.________ verlaufen sei. Es gäbe zu ihm weitaus mehr Informationen als zu den anderen Beschuldigten, da lediglich sein Telefon und Auto abgehört und sein Auto mittels GPS überwacht worden seien. Diejenigen Beweismittel, die gegen die anderen Beschuldigten gesprochen hätten, seien demgegenüber bagatellisiert worden (pag.