In der Folge führte die Kantonspolizei Bern unter dem Namen „Aktion Gavant“ verschiedene Observationseinsätze gegen A.________ durch, welche zuerst Hinweise auf die beiden Einbrüche in Biel (Ziff. 2.7 und 2.8. 2.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) brachten. Aufgrund dessen wurden danach verschiedene verdeckte Massnahmen, wie z.B. Audio-, Standortüberwachung der von A.________ benutzten Fahrzeuge und Echtzeitüberwachung der Rufnummer angeordnet. Diese Massnahmen zeigten, dass er in unterschiedlichen Besetzungen tätig war (pag. 766). Trotz seiner Handverletzung war er zudem problemlos in der Lage, sein Auto zu lenken.