Einerseits schrieb er unbestrittenermassen Z.________ – auf dessen Aussagen sich die Anklageschrift betreffend Raub insbesondere stützt – folgende (übersetzte) Nachricht: „(…) Z.________, du hast uns auf dem Gewissen. Du Hurensohn. Du wirst dafür die Verantwortung tragen“ (p. 4129 Z. 394-396, p. 4149, p. 4150). Andererseits hinterliess er auch AB.________ (nachfolgend: AB.________) eine Art bedrohliche „Anweisung“ (p. 4131 Z. 475 f., p. 4156): „Vorsicht was du sprichst. Ich war Dolmetscher. Ich habe kein LEK (Geldwährung) erhalten“ (p. 4156). Die erste Nachricht zeigt auf, dass A.________