___ an sich aber nicht wirklich geständig war (vgl. pag. 8921 ff., S. 58 ff. der Urteilsbegründung). Bemerkenswert ist in Bezug auf A.________ Aussagen auch folgende Passage des erstinstanzlichen Urteils (pag. 8881 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung): Anzumerken ist sodann, dass A.________ auch nicht davor zurückschreckte, seine Mittäter zu bedrohen, indem er ihnen in den Wartezellen Nachrichten an der Wand hinterliess (p. 4129 Z. 394 ff., p. 4146 ff., p. 4131 Z. 475 ff., p. 4156). Einerseits schrieb er unbestrittenermassen Z._____